Technische und rechtliche Informationen

Fachinformationen Strom

Hier sprechen wir nicht nur das Elektroinstallationshandwerk, sondern auch alle anderen technisch Interessierten an. Auf den folgenden Seiten haben wir technische und rechtliche Informationen für Sie zusammengestellt.

Rechtliche Informationen für:

Grundsätzliches

Auf der Grundlage von §13 Abs. 2 NAV sind unzulässige Rückwirkungen der Kundenanlage auf das Verteilnetz auszuschließen. Daher erfolgt der Anschluss einer elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Flensburg GmbH auf Basis festgelegter technischer Mindestanforderungen, gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik.
Weitere Informationen zu den oben genannten Mindestanforderungen finden Sie rechts in den hinterlegten Dokumenten.

Technische Bedingungen

VDE-Anwendungsregel

  • VDE-AR-N 4100

    Technische Anschlussregeln Niederspannung

    Die neue VDE-AR-N-4100 (TAR Niederspannung) bietet ein neues, einheitliches Basisregelwerk für diese Spannungsebene.

    Mit der Inkraftsetzung der VDE-Anwendungsregel wurden ersetzt und außer Kraft gesetzt:

    • Anforderungen an Zählerplätze in der Niederspannung (VDE-AR-N 4101), 2015
    • Anschlussschränke im Freien (VDE-AR-N 4102), 2012
    • VDN-Richtlinie Notstromaggregate, 2004
    • Technische Anforderungen an den Zugang zu Niederspannungsnetzen des DistributionCode 2007 DIN VDE 0100-732 (VDE 0100-732)
    • Hausanschlüsse in öffentlichen Kabelnetzen VDN-Richtlinie Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1
    • VDEW-Materialie M-38/97 Anforderungen an Plombenverschlüsse, Ausgabe 1997
       

    Die VDE Anwendungsregeln sind rechtlich geschützt und können durch den Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendungsregeln finden Sie in Ihrem VDE-Auswahlordner, bzw. sind über den VDE zu beziehen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren bekannten Ansprechpartner.

  • VDE-AR-N 4105

    Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz

    Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz werden in der VDE-AR-N 4105 geregelt.

    Das Forum Netztechnik und Netzbetrieb (FNN) im VDE ist der zuständige Ausschuss für die Erarbeitung von Anwendungsregeln. Die bisher gültige VDEW Richtlinie ‚Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz‘ wird durch die VDE-AR-N 4105 ersetzt.

    Die VDE Anwendungsregeln sind rechtlich geschützt und können durch den Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendungsregeln finden Sie in Ihrem VDE-Auswahlordner, bzw. sind über den VDE zu beziehen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren bekannten Ansprechpartner. 

Grundsätzliches

Auf der Grundlage von §13 Abs. 2 NAV sind unzulässige Rückwirkungen der Kundenanlage auf das Verteilnetz auszuschließen. Daher erfolgt der Anschluss einer elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Flensburg GmbH auf Basis festgelegter technischer Mindestanforderungen VDE-AR-N-4110 (TAR Mittelspannung), gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik.
Weitere Informationen zu den oben genannten Mindestanforderungen finden Sie rechts in den hinterlegten Dokumenten.

Im Netzgebiet Flensburg und Glücksburg beträgt die Spannung unseres Mittelspannungsnetzes 15.000 V und im Netzgebiet Harrislee 20.000 V.

Technische Bedingungen

VDE-Anwendungsregel

  • VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung)

    Technische Anschlussregeln Mittelspannung

    Die neue VDE-AR-N-4110 (TAR Mittelspannung) bietet ein neues, einheitliches Basisregelwerk für diese Spannungsebene. Die VDE-Anwendungsregel legt technischen Anforderungen an Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Kundenanlagen fest, die am Netzanschlusspunkt an das Mittelspannungsnetz eines Netzbetreibers angeschlossen werden. Kundenanlagen umfassen Bezugs- und Erzeugungsanlagen, Speicher sowie Mischanlagen.

    Technische Anschlussregeln Mittelspannung

    Die TAR Mittelspannung gestaltet die Anforderungen des 2016 in Kraft getretenen europäischen Network Codes ‚Requirements for Generators‘ (RfG) für Anlagen an der Mittelspannung in Deutschland aus. Die VDE-Anwendungsregel fordert vor diesem Hintergrund für neu errichtete dezentrale Erzeugungsanlagen erweiterte Fähigkeiten für das Durchfahren von kurzen Spannungseinbrüchen sowie für die Bereitstellung von Blindleistung. Diese neuen Anforderungen verbessern die Netzstabilität.

    Die VDE Anwendungsregeln sind rechtlich geschützt und können durch den Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendungsregeln finden Sie in Ihrem VDE-Auswahlordner, bzw. sind über den VDE zu beziehen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren bekannten Ansprechpartner.

  • VDE-AR-N 4105

    Erzeugungsanlagen am Mittel- und Niederspannungsnetz

    Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz werden in der VDE-AR-N 4105 geregelt.

    Das Forum Netztechnik und Netzbetrieb (FNN) im VDE ist der zuständige Ausschuss für die Erarbeitung von Anwendungsregeln. Die bisher gültige VDEW Richtlinie ‚Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz‘ wird durch die VDE-AR-N 4105 ersetzt.

    Die VDE Anwendungsregeln sind rechtlich geschützt und können durch den Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendungsregeln finden Sie in Ihrem VDE-Auswahlordner, bzw. sind über den VDE zu beziehen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren bekannten Ansprechpartner. 

Grundsätzliches

Der Anschluss einer elektrischen Erzeugungsanlage des Anschlussnehmers an das Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Flensburg GmbH erfolgt auf Basis festgelegter technischer Mindestanforderungen, gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik.
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen finden Sie rechts in den hinterlegten Dokumenten.
Für den notwendigen neuen oder ggf. zu ändernden Netzanschluss erhalten Sie auf unseren entsprechenden Internetseiten die notwendigen Informationen.
Voraussetzung für die Vergütung nach dem EEG ist die Anmeldung der Erzeugungsanlage bei der Bundesnetzagentur innerhalb von 3 Wochen nach der Inbetriebnahme.

Technische Bedingungen

Bereich EEG

Veröffentlichungspflichten-EEG

Hier finden Sie die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich EEG zusammengefasst.

  • §77 EEG Information der Öffentlichkeit

    (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

    1. Die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich nach Ihrer Übermittlung
    2. Einen Bericht über die Ermittlung der von Ihnen nach den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

    Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten.

  • §72 Netzbetreiber

    (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
    1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
    a) die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderungen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas oder für die Bereitstellung installierter Leistung nach den Förderbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Fassung,
    b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21 Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1,
    c) bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform bereits nutzt,
    d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsverordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71 sowie
    e) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben,

    2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung, für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorlegen; § 32 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

    (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen finanzieller Förderungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
    1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
    2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57 Absatz 3,
    3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
    4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.

Installateurverzeichnis-Strom

Installateureintragung

Grundsätzliches

Auf Grundlage des §13 Abs. 2 NAV sind unzulässige Rückwirkungen der Kundenanlage auf das Verteilnetz auszuschließen. Arbeiten zum Anschluss an das Niederspannungsnetz dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein, in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes, Installationsunternehmen durchgeführt werden.

Der Netzbetreiber hat, gemäß §13 Abs. 2 Satz 4 NAV, ein Installateurverzeichnis zu führen, in das qualifizierte Installationsunternehmen für Arbeiten zum Anschluss an das Niederspannungsnetz, gemäß Kapitel 2 der Grundsätze der Zusammenarbeit, für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk einzutragen sind.

Zuständig für die Eintragung in das Installateurverzeichnis ist der Netzbetreiber, in dessen Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung des einzutragenden Installationsunternehmens befindet.

  • Vorgehen
    • Formular ‚Antrag zur Eintragung in das Installateurverzeichnis‘ ausfüllen, entsprechende Anlagen und Dokumente beifügen und an uns zurücksenden (gern auch per Mail).
    • Sie erhalten von uns Ihre zukünftige Installateurs-Eintragungsnummer, und beschaffen sich daraufhin eine Plombierzange.
    • Wir machen mit Ihnen und dem Vorsitzenden des Bezirksinstallateurausschusses einen kurzen Besichtigungstermin zur Werkstattabnahme.
    • Wir händigen Ihnen bei erfolgreicher Abnahme den Installateurausweis aus und tragen den Betrieb in die Installateurverzeichnis-Datenbank ein.
  • Gasteintragung

    In der Vergangenheit gab es eine gemeinsame Installateurdatenbank von Netzbetreibern in den Bundesländern SH, MV, NS, HH, (HB), die vierteljährlich abgeglichen wurde. Ebenso gab es eine Bundesinstallateurdatenbank.
    Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung ist diese nicht mehr praktikabel zu betreiben gewesen. Daher führt spätestens seit dem jeder Netzbetreiber seine eigene Dokumentation der eingetragenen Installateure

    Sollte Ihr Installationsbetrieb daher außerhalb unseres Netzgebietes ansässig sein, sie eine Installation in unserem Netzgebiet vornehmen wollen, so können Sie mit dem Installateurausweis eine befristete Gasteintragung bei uns beantragen und die Arbeiten dann ausführen.

  • Mitteilungspflichtige Änderungen

    Bei folgenden Änderungen informiert das eingetragene Installationsunternehmen den Netzbetreiber umgehend:

    • Löschung oder Veränderung in der Handwerksrolle;
    • Abmeldung, Verlegung oder Erlöschen des Installationsunternehmens;
    • Firmenänderung oder Inhaberwechsel
    • Ausscheiden oder Wechsel bei eingetragenen verantwortlichen Elektrofachkräften für den Anschluss an das Niederspannungsnetz;
    • Verlegung des Betriebes;
    • Eröffnung, Verlegung oder Schließung von Zweigbetrieben

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